Gemäß den „Verwaltungsmaßnahmen für das Ursprungszeugnis der Volksrepublik China im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems“ hat die Allgemeine Zollverwaltung beschlossen, dass ab dem 1. Dezember 2021
Für Waren, die in EU-Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich, Kanada, die Türkei, die Ukraine und Liechtenstein sowie andere Länder exportiert werden, die Chinas GSP-Zollpräferenzbehandlung nicht mehr gewähren, wird der Zoll keine GSP-Ursprungszeugnisse mehr ausstellen.
Benötigt der Versender von Waren, die in die oben genannten Länder exportiert werden, ein Ursprungszeugnis, kann er ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis beantragen.
In den letzten Jahren haben im Zuge der stetigen Entwicklung der chinesischen Wirtschaft und der allmählichen Verbesserung ihres Status im internationalen Handel immer mehr Länder und Regionen ihren „Abstieg“ zum chinesischen APS angekündigt.
Einem Bericht der Eurasischen Wirtschaftskommission zufolge wird die Eurasische Wirtschaftsunion ab dem 12. Oktober 2021 das Allgemeine Präferenzsystem für nach China exportierte Waren abschaffen und in die Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion exportierte Waren werden nicht mehr in den Genuss dieses Systems kommen die APS-Zollpräferenzen.
Seit demselben Tag stellt der Zoll für Waren, die nach Russland, Weißrussland und Kasachstan exportiert werden, keine GSP-Ursprungszeugnisse mehr aus.
In der Vergangenheit gewährte das Bündnis laut dem Programm „Generalisiertes System der Präferenzen“ der Eurasischen Wirtschaftskommission Vorzugszölle auf Chinas Exporte von Fleisch und Fleischprodukten, Fisch, Gemüse, Obst, einigen Rohstoffen und Primärverarbeitungsprodukten.
Waren, die in der Liste der Ausfuhren in die Union aufgeführt sind, sind aufgrund ihrer Zollsätze von Einfuhrzöllen in Höhe von 25 % befreit.
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 03.11.2021